In unserer modernen Gesellschaft ist die schulische Bildung und Erziehung von grundlegender Bedeutung. Für den Umgang mit den dabei in großem Ausmaß entstehenden personenbezogenen Daten halten wir uns an die amtlichen Regeln, damit das Persönlichkeitsrecht aller am Schulleben Beteiligten gewahrt bleibt

.1. Grundlagen

1. Datenschutz-Grundverordnung

2. Bayerisches Datenschutzgesetz

3. Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Datenschutz ist ein Grundrecht jeder Persönlichkeit.

Er bildet eine Grundvoraussetzung für einen freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaat und beinhaltet für jeden wichtige Datenschutzrechte:

•Jeder kann Auskunft über seine gespeicherten Daten und den Zweck der Datenverarbeitung beanspruchen.

•Jeder kann verlangen, dass rechtswidrig gespeicherte oder nicht mehr erforderliche Daten gelöscht werden.

•Die Verarbeitung persönlicher Daten darf nur mit Erlaubnis vollzogen werden. Diese Erlaubnis kann durch ein Gesetz oder durch die Einwilligung der betroffenen Personen – in der Schule meist der Erziehungsberechtigten – erfolgen. Eine Einwilligung kann grundsätzlich widerrufen werden.

•Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hilft im Bedarfsfall, diese Rechte gegenüber bayerischen öffentlichen Stellen durchzusetzen.

•Daten sollen nur für definierte und auch erforderliche Zwecke erhoben und verwendet werden.

Bei der Verwirklichung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages entstehen große Mengen an personenbezogenen Daten. Deshalb ist der bewusste Umgang mit personenbezogenen Daten gerade für die Schulen ein wichtiges Gebot.

Wie alle Bayerischen Schulen so erheben, verarbeiten und nutzen auch wir personenbezogene Daten insbesondere von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften im Grundsatz nur, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

2. Gesonderte Hinweise unsere Schule betreffend

2.1 Mebis-Schule

Grundsätzlich gilt: Soweit der Einsatz der Lernplattform nicht aufgrund kultusministerieller Regelungen verpflichtend ist, ist eine schriftliche Einwilligung aller Betroffenen erforderlich. Die notwendige Freiwilligkeit einer solchen Einwilligung setzt voraus, dass Schülerinnen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte tatsächlich ohne Nachteile frei entscheiden können, ob sie die Lernplattform nutzen möchten oder nicht.

An unserer Schule gilt: Der Einsatz der passwortgeschützten Lernplattform mebis wurde im Jahr 2015 durch einen entsprechenden Beschluss der Lehrerkonferenz in Abstimmung mit den maßgeblichen Schulgremien (Elternbeirat und Schulforum) sowie dem Schulaufwandsträger zum verpflichtenden Bestandteil des Unterrichts an unserer Schule bzw. in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule erklärt. Somit entfätt die Notwendigkeit zur Einwilligung.

2.2 Veröffentlichungen auf der Homepage und in Print-Medien

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten insbesondere von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften auf der Schulhomepage oder in Zeitungen bedarf grundsätzlich einer freiwilligen, informierten und schriftlichen Einwilligung aller Betroffenen. Wir erheben diese Einwilligung für Schülerinnen und Schüler im Zuge der Anmeldung an unserer Schule. Sie gilt grundsätzlich, solange diese Kinder unsere Schule besuchen, kann jedoch jederzeit durch die Erziehungsberechtigten widerrufen werden.

Bei Veröffentlichungen verwenden wir fast ausschließlich Bildmaterial und in seltenen Fällen Namen.

2.3 Persönlichkeitrechte in Zusammenhang mit Ordnungsmaßnahmen

Mit dem Persönlichkeitsrecht ist es nicht vereinbar, Schülerinnen und Schüler, die von Ordnungs- oder Erziehungsmaßnahmen betroffen sind, namentlich zu benennen. Die Betroffenen bzw. deren Erziehungsberechtigte werden persönlich über Art und Umfang der verhängten Maßnahmen unterrichtet.

2.4 Stunden- und Vertretungspläne

An manchen staatlichen Schulen werden Stunden- und Vertretungspläne im Internet veröffentlicht. Dies ist allerdings in aller Regel nicht zur schulischen Aufgabenerfüllung erforderlich. Zudem besteht die Gefahr, dass aus den weltweit abrufbaren Angaben leicht personenbezogene Bewegungsprofile erstellt werden können. Derzeit wird erwogen, nach Einbindung des schulischen Datenschutzbeauftragten einen namensbezogenen Vertretungsplan in einen nur Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten zugänglichen, passwortgeschützten Bereich der Schulhomepage einzustellen.

2.5 Noten und andere schulische Leistungen

Sämtliche Leistungsdaten werden ausschließlich durch die Klassenleitungen erfasst. Fachlehrkräfte geben die Bewertungen aus ihren Fachbereichen zur Zeugniserstellung an die Klassenleitungen weiter. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen im konkreten Einzelfall mit Zustimmung der Schulleitung die Schulpsychologen und Beratungslehrkräfte Leistungsdaten von Schülerinnen und Schülern fächerübergreifend einsehen. Das Verlesen von Noten einzelner oder aller Schülerinnen und Schüler im Unterricht ist in der Regel unzulässig. Aus pädagogischen Gründen, etwa um die Einordnung der eigenen Leistung zu ermöglichen, reicht es grundsätzlich aus, der Klasse den Notendurchschnitt oder auch einen Notenspiegel ohne Namensnennung bekanntzugeben.

2.6 Bild- und Videoaufzeichnung

Eine Videoaufzeichnung sowie das Fotografieren auf dem Schulgelände darf im Rahmen des Erforderlichen (!) allein zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum von Privatpersonen oder zum Schutz der schulischen Einrichtung vor Sachbeschädigung und Diebstahl erfolgen. Sie darf nur Personen betreffen, die sich im Eingangsbereich der Schule aufhalten oder die sich außerhalb von schulischen bzw. von der Schule zugelassenen Veranstaltungen (z.B. Schulfest) befinden. Bild- und Tonaufzeichungen, soweit sie nicht eine unterrichtliche Relevanz besitzen und von einer Lehrkraft angeordnet wurden, sind sowohl für Schüler als auch für Lehrkräfte auf dem Schulgelände verboten.

2.7 Umgang mit kommerzieller Werbung

An Schulen ist kommerzielle Werbung unzulässig. Daher ist es insbesondere untersagt, Daten über Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen zu kommerziellen Zwecken weiterzugeben bzw. entsprechende Datenerhebungen durch außerschulische Stellen in der Schule zu dulden. Aus diesem Grund werden beispielsweise Geschenkauslobungen und (Wissens-) Wettbewerbe etwa von Kreditinstituten, Krankenkassen oder (Buch-) Direktvertriebsunternehmen von uns besonders kritisch geprüft.

2.8 Festschriften / Jahresberichte

Gesetzlich zulässiger Inhalt von schulischen Jahresberichten oder Festschriften sind Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe  und Klasse der Schülerinnen / Schüler, Name, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte sowie Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen / Schüler und  Erziehungsberechtigter. Die Aufnahme weiterer personenbezogener Daten – insbesondere von Schülerfotos – ist nur mit datenschutzgerechter Einwilligung der Betroffenen zulässig.